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Jetzt ist es amtlich – das Nds. Sozialministerium hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus mit Wirkung vom 25. Mai dahingehend geändert, dass die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen zulässig ist. Was genau zu beachten ist für Übungsleiter und Teilnehmer ist HIER zu lesen.

Für den Sportbetrieb sind folgende Bedingungen festgelegt worden:

  1. die Sportausübung hat kontaktlos zwischen den beteiligten Personen zu erfolgen,
  2. ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, ist jederzeit einzuhalten,
  3. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, sind durchzuführen,
  4. Umkleidekabinen, Dusch-, Wasch- und andere Sanitärräume bleiben geschlossen: ausgenommen davon sind Toiletten sowie Gemeinschaftsräumlichkeiten, wie zum Beispiel Schulungsräume, 
  5. beim Zutritt zur Sportanlage sind Warteschlangen zu vermeiden,
  6. Zuschauerinnen und Zuschauer sind ausgeschlossen und die Zahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, auf das erforderliche Minimum zu vermindern.

Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung des Abstandes nach Satz 1 Nr. 2 betreten und genutzt werden.

Vorstand des Hundsmühler TV